Das BFSG (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz) 2025 wird zum 28.6.2025 in Kraft treten.
Genauso wie beim Inkraft-Treten der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) 2018 werden wahrscheinlich viele Webseiten-Betreiber von dieser Neuregelung überrascht werden, weil sie sich zuvor nicht darum gekümmert haben.
Dieser Beitrag befasst sich nur mit dem Thema Webseiten in Bezug auf das BFSG.
Ausnahmen
Das wichtigste zuerst: es gibt Ausnahmen bzgl. der Umsetzung. Kleine und mittelständische Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Umsatz von weniger als 2 Mio. Euro jährlich sind aus heutiger Sicht von der Verpflichtung zur Umsetzung des BFSG nicht betroffen.
Trotzdem ist es sicherlich kein Fehler, die entsprechenden Maßnahmen umzusetzen. Nicht nur, damit die Webseite den Ansprüchen des Gesetzes genügt sondern auch, um sie auch für Menschen mit Handicap besser nutzbar zu machen.
Maßnahmen
In Bezug auf Webseiten betrifft das BFSG vorallem (aber nicht nur) zwei Bereiche: die Bilder und die Lesbarkeit der Webseite.
Bilder
Bild-Name
Der Name der Bilder sollte möglichst informativ sein. Statt einem nichtsagenden „img_83759.jpg“ vergibt man dem Bild zum Beispiel den viel aussagefähigeren Namen „Landschaft_2024-11-23.jpg“.
Ein „sprechender“ Name verbessert ausserdem den SEO-Wert der Webseite, da er für Suchmaschinen von Interesse ist.
Alt-Text
Der Alt(ernative) Text eines Bildes kann (maschinell) vorgelesen werden, wenn eine Person mit Sehbeinträchtigungen die Webseite besucht. Daher ist der Alt-Text für die Barriere-freie Darstellung einer Webseite unverzichtbar.
Ausserdem wird er angezeigt, wenn das Bild nicht geladen werden kann (z.B. bei schlechtem Internet).
Auch der Alt-Text ist darüber hinaus noch SEO-relevant.
Lesbarkeit
In Bezug auf die Lesbarkeit kommt es in erster Linie auf die Farb-Kombinationen und die Schriftgröße an. Für eine Barriere-freie Darstellung der Webseite muss gewährleistet sein, dass auch Menschen mit Beeinträchtigung der Seh-Fähigkeit die Texte gut lesen können. Das bedeutet vorallem starke Kontraste und kräftige Farb-Unterschiede, um die Text-Erkennung zu erleichtern.
Umsetzung
Bilder
Ideal ist es, wenn bereits beim Erstellen der Webseite bzw. beim Hochladen der Bilder neben der optimalen Größe auch die Namensgebung der Bild-Dateien berücksichtigt und direkt ein Alt-Text eingegeben wurde. Aus eigener Erfahrung weiss ich aber, dass das meistens nicht der Fall ist.
Dann hilft es leider nur, die Bilder in der Mediathek einzeln zu bearbeiten und die Angaben zu ändern bzw. zu ergänzen. Falls die Mediathek sehr viele Bilder beinhalten sollte, kann hier sehr viel Arbeit auf einen zukommen.
Sichtbarkeit
Hier wurden die Farben bei der Entwicklung der Webseite idealerweise direkt passend ausgewählt. Falls die Webseite mit einem durchgängigen Farbschema erstellt wurde, lassen sich hier ggfls. farbliche Anpassungen vergleichsweise einfach umsetzen.
Überprüfen
Jeder kann überprüfen lassen, ob und in weit eine Webseite (auch die eigene) den Voraussetzungen des BFSG entspricht. Hierfür bietet sich die Seite https://wave.webaim.org an.
Für das Titelbild habe ich meine Webseite CaFra Arabians von dem Tool prüfen lassen. Die Auswertung gibt Hinweise dafür, ob und wenn an welcher Stelle Nachbesserungen sinnvoll sind. Die Alerts zeigen an, dass für eine Barriere-Freiheit noch Nachbesserungen notwendig sind.
Fazit
Für kleinere Unternehmen unter der angegeben Mitarbeiter-Anzahl bzw. unterhalb dem angegeben Jahres-Umsatz sind vorerst keine Maßnahmen nötig.
Es kann aber im Sinne der Barriere-Freiheit durchaus sinnvoll sein, entsprechende Maßnahmen umzusetzen.